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Urteil: Verwendung von Markennamen bei Google Ads zulässig

by Michael Jung on 6. März 2008

Werber dürfen im Internet den Namen einer Konkurrenzmarke als Schlüsselbegriff für Werbung auf Suchmaschinen verwenden. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit einem heute veröffentlichten Urteil (Az.: 6 W 17/08) wie schon die Vorinstanz, das Landgericht, entschieden. Voraussetzung sei allerdings, dass die mit dem Schlüsselbegriff ausgelöste Werbeanzeige als solche klar erkennbar sei und von der Trefferliste getrennt dargestellt werde. Das war bei der fraglichen Werbung über die Suchmaschine Google der Fall. Die ganze Meldung bei Heise


{ 4 comments }

Timo März 6, 2008 um 10:49

Für mich stellt sich die Frage, wie erfolgreich es ist, mit dem Namen der Konkurrenz zu werben. Ich für meinen Teile kann sagen, dass ich bei einer Suche nach “Firma X” Einblendungen einer “Firma Y” eher nicht klicken würde.

anna preis März 6, 2008 um 15:58

aber wem hilft das wirklich?

Mathias März 21, 2008 um 19:43

VORSICHT: Dieses Urteil ist landesspezifisch. In der Regel werden solche “Markenrechtsverletzungen” immer noch geahndet. Der Klaeger geht hierzu am besten nach D-Dorf, Wuppertal und Hamburg. Die Entscheidung kam lediglich von einem Landesgericht.
Don’t dare to do it! PLS!!!

Sascha März 22, 2008 um 13:48

z.B. in München, also Bayern sieht die Sache aktuell wie ich meine noch ganz anders aus!

Aber wo ist hier eigtl . nun die Grundlage… je nachdem wo die Firma sitzt oder einfach wo sie klagt?

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