Werber dürfen im Internet den Namen einer Konkurrenzmarke als Schlüsselbegriff für Werbung auf Suchmaschinen verwenden. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit einem heute veröffentlichten Urteil (Az.: 6 W 17/08) wie schon die Vorinstanz, das Landgericht, entschieden. Voraussetzung sei allerdings, dass die mit dem Schlüsselbegriff ausgelöste Werbeanzeige als solche klar erkennbar sei und von der Trefferliste getrennt dargestellt werde. Das war bei der fraglichen Werbung über die Suchmaschine Google der Fall. Die ganze Meldung bei Heise
Urteil: Verwendung von Markennamen bei Google Ads zulässig
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Für mich stellt sich die Frage, wie erfolgreich es ist, mit dem Namen der Konkurrenz zu werben. Ich für meinen Teile kann sagen, dass ich bei einer Suche nach “Firma X” Einblendungen einer “Firma Y” eher nicht klicken würde.
aber wem hilft das wirklich?
VORSICHT: Dieses Urteil ist landesspezifisch. In der Regel werden solche “Markenrechtsverletzungen” immer noch geahndet. Der Klaeger geht hierzu am besten nach D-Dorf, Wuppertal und Hamburg. Die Entscheidung kam lediglich von einem Landesgericht.
Don’t dare to do it! PLS!!!
z.B. in München, also Bayern sieht die Sache aktuell wie ich meine noch ganz anders aus!
Aber wo ist hier eigtl . nun die Grundlage… je nachdem wo die Firma sitzt oder einfach wo sie klagt?
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